Veranstaltung: | Kleiner Parteitag 19.11.2022 |
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Tagesordnungspunkt: | 3. Pauschale Aufwandsentschädigungen Landesvorstand |
Antragsteller*in: | Sören Bund-Becker (Landesvorstand) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 04.11.2022, 10:27 |
A2: Beschluss Entschädigungsordnung
Antragstext
Der kleine Parteitag beschließt die Entschädigungsordnung für die Zahlung von
pauschalisierten Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder des Landesvorstands.
Entschädigungsordnung Landesvorstand Grüne Saar
§1 Grundsätze
1) Mitglieder des Landesvorstands von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Saar können nach
Maßgabe von §2 pauschalisierte Aufwandsentschädigungen für Aufwand, der aus
ihrem Amt erwächst, erhalten. Diese pauschalisierte Aufwandsentschädigung
schließt eine individuelle Erstattung des Aufwands aus.
2) Die Mitglieder des Landesvorstands können auf die Zahlung einer
pauschalisierten Aufwandsentschädigung für ganze Monate verzichten. In den
Monaten, in denen auf die pauschalisierte Aufwandsentschädigung verzichtet wird,
steht dem Mitglied die individuelle Erstattung von Aufwendungen offen.
3) Die pauschalisierte Aufwandsentschädigung umfasst weder die Fahrtenkosten
eines Mitglieds in Zusammenhang mit dem Amt, noch finanzielle Auslagen, die kein
persönlicher Aufwand sind, sondern für den Landesverband vorgestreckt werden.
Diese Kosten können unabhängig der Regelungen aus Absatz 1 geltend gemacht
werden.
§2 Höhe der Entschädigung
1) Die Vorsitzende, bzw. der Vorsitzende erhalten eine Entschädigung in Höhe von
300€ pro Monat.
2) Die, bzw. der Schatzmeister*in erhält eine Entschädigung in Höhe von 300€ pro
Monat.
3) Die, bzw. der politische Geschäftsführer*in erhält eine Entschädigung in Höhe
von 400€ pro Monat.
4) Die weiteren Mitglieder des Landesvorstands erhalten keine pauschalisierte
Aufwandsentschädigung.
5) Die Entschädigung nach den Absätzen eins bis drei wird nicht gezahlt für
Monate, in denen kein Aufwand entsteht, da das Amt auf Grund von Krankheit,
Urlaub, Erziehungszeit, etc. nicht oder nur marginal ausgeübt wird. Die
Entscheidung, die Entschädigung nicht zu zahlen, trifft der Landesvorstand nach
Anhörung der betroffenen Person. Die Entscheidung kann vor dem
Landeschiedsgericht angefochten werden.
6) Mitglieder des Landesvorstands, die gleichzeitig Mitglied des
Europaparlaments, Bundes- oder Landtages sind oder das Amt einer Ministerin oder
eines Ministers auf Bundes- oder Landesebene bekleiden, erhalten keine
Entschädigung.
§3 Inkrafttreten
1) Die Entschädigungsordnung tritt zum 01.Dezember 2022 in Kraft.
2) Gleichzeitig tritt die alte Entschädigungsordnung außer Kraft.
Begründung
Bisher war die Zahlung von Aufwandsentschädigungen an Mitglieder des Landesvorstands nicht geregelt. Dabei haben insbesondere die beiden Vorsitzenden auf Grund ihrer Aufgaben in der Öffentlichkeitsdarstellung etliche Aufwendungen. Dies gilt auch in besonderem Maße für den politischen Geschäftsführer. Die Schatzmeisterin hat in Wahrnehmung ihrer vielen internen Aufgaben ebenfalls etliche Aufwendungen. Um die Arbeit des Landesvorstands insoweit zu unterstützen und zu professionalisieren ist es sinnvoll, auch zur Vermeidung von Bürokratie bei entsprechender Einzelabrechnung, hier pauschalisierten Auslagenersatz zu zahlen. Fahrtkosten sind davon auf Grund der unterschiedlichen Wohnorte und damit zurückzulegen enden Entfernungen nicht inbegriffen.
Die weitere Begründung erfolgt mündlich.
Kommentare
Anne Lahoda:
Feste Beträge sehe ich zB aufgrund der Inflation kritisch - sie erfordern regelmäßige Abpassungen