Veranstaltung: | Kleiner Parteitag 19.11.2022 |
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Tagesordnungspunkt: | 2. Geschäftsordnung Parteirat |
Antragsteller*in: | Sören Bund-Becker (Landesvorstand) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 04.11.2022, 10:14 |
A1: Geschäftsordnung Parteirat
Antragstext
I. Auszug aus der Landessatzung (Stand 24.11.2019)
§ 9 Organe des Landesverbandes
Organe des Landesverbandes sind:
- der Landesparteitag;
- der Kleine Parteitag;
- der Parteirat;
- der Landesvorstand;
- das Landesschiedsgericht;
- der Landesfinanzrat;
- die Landeswahlversammlung und die Wahlkreisversammlungen.
Die Beratung und Beschlussfassung des Landesparteitages und des Kleinen
Parteitags sowie der Landeswahlversammlung und der Wahlkreisversammlungen findet
grundsätzlich parteiöffentlich statt; Dritte können als Gäste zugelassen werden.
Davon ausgenommen sind nur Beratungsgegenstände, bei denen der Datenschutz oder
die Rechte einzelner Mitglieder berührt werden. Zu den übrigen Organen können
Mitglieder und Gäste zugelassen werden.
§ 13 Parteirat
(1) Der Parteirat berät den Landesvorstand und entwickelt und plant gemeinsame
politische Initiativen. Zur Ausführung seiner Aufgaben kann der Parteirat
Beschlüsse fassen.
(2) Der Parteirat besteht aus:
- den beiden Landesvorsitzenden,
- dem/der politischen Landesgeschäftsführer*in,
- dem/der Landesschatzmeister*in,
- einer/einem Delegierten pro angefangene 100 Mitglieder für jeden Kreisverband,
die/der von diesem jeweils für die Dauer von höchstens zwei Jahren in
Mitgliederversammlungen gewählt werden.
Der oder die Sprecher/in der Grünen Jugend nimmt beratend an den Sitzungen des
Parteirates teil.
(3) Der Parteirat wählt für die Dauer von 2 Jahren eine*n Vorsitzende*n, die/der
beratend an den Landesvorstandssitzungen teilnimmt. Der Parteirat gibt sich eine
Geschäftsordnung, die der Bestätigung durch den Kleinen Parteitag bedarf. Der
Landesvorstand hat das Recht, ein Zusammentreten des Parteirats zu verlangen.
Der Parteirat kann mit Mehrheit die Mitgliederöffentlichkeit ausschließen.
(4) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in einem beruflichen oder
finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Landesverband stehen, können nicht für
den Parteirat kandidieren.
§ 17 Beschlussfähigkeit
...
(3) Der Landesparteirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung
mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.
II. Geschäftsordnung1 des Parteirats
§ 1 Einladung
(1) Der Parteirat wird von der/dem Vorsitzenden des Landesparteirats (bzw. im
Falle eines Fehlens vom Landesvorstand) mit einer Frist von mindestens sieben
Tagen unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Ort der Sitzung, der vorläufigen
Tagesordnung, der Zahl der den Kreisverbänden nach § 13 Abs. 2 der
Landessatzung2 zustehenden Delegierten und der einzuhaltenden Antrags- und
Meldefristen einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich und kann auch per
eMail erfolgen. Sie erfolgt an die in der Adressdatei des Landesverbandes
jeweils aufgeführte Anschrift oder eMail-Adresse der nach § 13 Abs. 2 LS dem
Parteirat angehörenden Mitglieder des Landesvorstandes und der Vorsitzenden der
Kreisverbände. Die Vorsitzenden der Kreisverbände leiten die Einladung
unverzüglich an die Delegierten bzw. Ersatzdelegierten ihres Kreisverbandes
weiter. Hinsichtlich Kreisverbänden, die ihre Delegiertenliste zum Parteirat
bereits vorab gemeldet haben, soll die Einladung zugleich unmittelbar an die
darin aufgeführten Delegierten bzw. Ersatzdelegierten erfolgen (schriftlich bzw.
per eMail an die in der Adressdatei des Landesverbandes jeweils aufgeführte
Anschrift).
(2) Bei besonderer Dringlichkeit kann die Ladungsfrist auf drei Tage verkürzt
werden; die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.
(3) Stichtag zur Feststellung der Mitgliederzahlen der Kreisverbände ist der
letzte Tag des Quartals, das vor der Sitzung liegt; maßgeblich sind die beim
Landesverband gemeldeten Mitglieder der Kreisverbände.
(4) Die Meldefrist für die Delegierten der Kreisverbände beträgt bei regulärer
Ladungsfrist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 GO) drei Tage, ebenso die Antragsfrist. Bei
verkürzter Ladungsfrist (§ 1 Abs. 2 GO) beträgt diese Meldefrist einen Tag,
ebenso die Antragsfrist. Delegiertenmeldungen und Anträge können per Brief, per
Fax und per eMail an die eMail-Adresse der Landesgeschäftsstelle3 erfolgen.
(5) Für die Ladungsfristen gilt bei postalischem Versand das bestätigte
Einlieferungsdatum und bei Versand per eMail das Datum der Absendung der eMail.
Maßgeblich ist das Datum des Versands durch die Landesgeschäftsstelle, nicht das
Datum einer etwaigen Weiterleitung durch die Kreisvorsitzenden. Für die Melde-
und Antragsfristen gilt das Datum des Eingangs auf der Landesgeschäftsstelle.
(6) Der Parteirat wählt für die Dauer von zwei Jahren eine*n Vorsitzende*n,
die/der beratend an den Landesvorstandssitzungen teilnimmt. Er kann außerdem für
den gleichen Zeitraum eine*n stellvertretende*n Vorsitzende*n des Parteirats
wählen, die/der die/den Vorsitzende*n des Parteirats im Falle ihrer/seiner
Verhinderung in allen Aufgaben und Funktionen vorrangig vor dem Landesvorstand
vertritt (Einladungen, Eröffnung, Mandatsprüfung, Beschlussfähigkeit, Präsidium,
Landesvorstand etc.).
(7) Die/der Vorsitzende des Parteirats lädt mindestens zweimal pro Kalenderjahr
zu einer Sitzung des Parteirats ein. Bei Fehlen einer/eines
Parteiratsvorsitzenden erfolgt die Einladung durch den Landesvorstand.
(8) Versammlungsorte sollen barrierefrei sein.
(9) Sitzungen des Parteirats (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 GO) können auch in Form
einer Videokonferenz stattfinden. Der entsprechende Link ist in der Einladung
anzugeben; die Angabe des Ortes (§ 1 Abs. 1 GO) entfällt in diesem Fall.
§ 2 Eröffnung, Beschlussfähigkeit, Präsidium, Protokoll, Tagesordnung,
Sitzungsordnung
(1) Der Parteirat wird durch die/den Vorsitzende*n des Parteirats eröffnet,
die/der die Mandatsprüfung der Mitglieder des Parteirats übernimmt sowie die
Beschlussfähigkeit feststellt. Im Falle eines Fehlens einer/s Vorsitzenden des
Parteirats erfolgt dies durch die Landesvorsitzenden. Die Mandatsprüfung umfasst
auch die ordnungsgemäße Mindestquotierung der gemeldeten Delegierten
entsprechend dem Frauenstatut.
(2) Der Parteirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung
mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.
(3) Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit schlägt die/der Vorsitzende des
Parteirats ein geschlechterparitätisch besetztes Präsidium vor, das mit
einfacher Mehrheit der Versammlung bestätigt wird und in der Folge die
Versammlung leitet sowie das Protokoll führt. Die/der Vorsitzende des Parteirats
gehört dem Präsidium kraft Amtes an. Im Falle eines Fehlens einer/s Vorsitzenden
des Parteirats erfolgt der Vorschlag durch die Landesvorsitzenden und gehören
diese dem Präsidium kraft Amtes an.
(4) Das Präsidium legt den Entwurf des Landesvorstands für die Tagesordnung zur
Beschlussfassung vor.
(5) Änderungsanträge sind zulässig und werden nach einer Pro- und einer
Kontrarede abgestimmt; sie benötigen eine einfache Mehrheit. Anschließend findet
eine Schlussabstimmung statt, bei der die Tagesordnung mit einfacher Mehrheit
beschlossen wird.
(6) Soll über einen bereits abgeschlossenen Tagesordnungspunkt eine erneute
Aussprache und Beschlussfassung stattfinden, ist ein GO-Antrag auf Rückholung zu
stellen, mit dem gemäß § 5 Abs. 6 dieser GO verfahren wird.
(7) Persönliche Erklärungen sind nur am Ende eines Tagesordnungspunktes
zulässig.
(8) Das Präsidium übt im Einvernehmen mit dem Landesvorstand im Versammlungsraum
und den dazu gehörenden Nebenräumen das Hausrecht aus. Entsprechendes gilt bei
Videokonferenzen.
§ 3 Anträge
(1) Antragsberechtigt sind der Landesvorstand, die Kreisvorstände sowie
sämtliche Mitglieder des Parteirats.
(2) Anträge sollen bis zur Frist aus § 1 Abs. 4 dieser GO gestellt werden.
(3) Dringlichkeitsanträge sollen spätestens zu Beginn der Versammlung bei dem
Präsidium eingereicht werden. Die Dringlichkeit ist gegeben bei Anträgen, die
sich auf ein Ereignis beziehen, das erst nach dem Antragsschluss gemäß § 1 Abs.
3 dieser GO eingetreten ist und eine Beschlussfassung des Parteirats erfordert.
Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet der Parteirat mit
einfacher Mehrheit.
(4) Änderungsanträge sind vor der Abstimmung über den Antrag, auf den sie sich
beziehen, einzubringen. Liegen mehrere Änderungsanträge zu einem Antrag vor, so
ist der weitestgehende Änderungsantrag zuerst abzustimmen.
(5) Auf Antrag ist es möglich, Anträge alternativ abzustimmen bzw.
Meinungsbilder über verschiedene alternative Anträge zu erstellen. Danach folgt
die Schlussabstimmung.
(6) Finanzwirksame Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Landesfinanzrates und
sind diesem hierzu vor oder nach dem Parteirat vorzulegen.
(7) Mitglieder des Parteirats können Geschäftsordnungsanträge stellen. Sie sind
sofort nach Beendigung des laufenden Redebeitrags zu behandeln. Die Debatte über
einen Geschäftsordnungsantrag ist auf eine Gegenrede zu begrenzen. Bei Bedarf
kann das Präsidium darüber abstimmen lassen, ob weitere Pro- und Kontrareden
zugelassen werden. Anträge zur Geschäftsordnung werden mit einfacher Mehrheit
angenommen.
(8) Anträge zur Geschäftsordnung sind ausschließlich Anträge auf
(a) Nichtbefassung eines Antrages oder Änderungsantrages,
(b) Schließen der Redeliste,
(c) Ende oder Öffnen der Debatte,
(d) Abwahl des Präsidiums oder einzelner Mitglieder,
(e) Änderung der Tagesordnung,
(f) Unterbrechung der Beratung,
(g) Begrenzung der Redezeit,
(h) Wiederholung der Abstimmung,
(i) Feststellung der Beschlussfähigkeit,
(j) Klärung der Verfahrensweise.
§ 4 Redebeiträge
(1) Jedes Mitglied des Parteirats hat auf dem Parteirat im Rahmen der
Redezeitregelung das Rederecht; gleiches gilt für die Mitglieder des
Landesvorstands und die Ersatzdelegierten der Kreisverbände. Redebeiträge von
Mitgliedern und Gästen können mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.
(2) Wortmeldungen sind beim Präsidium anzuzeigen.
(3) Die Redeliste wird nach Aufrufen des Tagesordnungspunktes eröffnet.
(4) Das Präsidium kann die Anzahl der Redebeiträge für den jeweiligen
Tagesordnungspunkt begrenzen, wobei bei Widerspruch gegen den Vorschlag über
diesen abzustimmen ist. Liegen mehr Meldungen als vorgesehene Beiträge vor,
entscheidet das Los. Eine Verlängerung der Debatte kann auf Antrag durch die
Versammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
(5) Die Redeliste wird getrennt nach Frauen und Männern geführt; diese reden
abwechselnd. Ist die Redeliste bei Frauen oder Männern erschöpft, ist die
Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgeführt werden soll.
§ 5 Wahlen und Abstimmungen
(1) Die Wahlen der/des Vorsitzenden des Parteirats sowie der/des
stellvertretenden Vorsitzenden des Parteirats erfolgen einzeln und geheim. Bei
den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein
Widerspruch erhebt. Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erfolgen,
sofern sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. Die Regelungen des
Frauenstatuts sind bei allen Wahlen zu wahren.
(2) Es gilt als gewählt, wer im ersten oder zweiten Wahlgang die absolute
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Im dritten Wahlgang
genügt die einfache (relative) Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit finden Stichwahlen bis zur Entscheidung statt. Enthaltungen
und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht
berücksichtigt.
(3) Abstimmungen erfolgen offen.
(4) Sofern in dieser GO nichts anderes geregelt ist, ist ein Antrag angenommen,
wenn er die einfache (relative) Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf
sich vereint. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. In diesem Fall
kann das Präsidium die Debatte wiedereröffnen.
(5) Wird ein Abstimmungsergebnis angezweifelt, so wird die Abstimmung
wiederholt. Mehrmalige Wiederholungen sind nur dann zulässig, wenn sie das
Präsidium zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses für notwendig erachtet.
Das Präsidium kann auch eine geheime Abstimmung durchführen lassen.
(6) Soll über einen Tagesordnungspunkt erneut eine Aussprache und
Beschlussfassung erfolgen, so ist ein Rückholantrag zu stellen. Dieser ist wie
Anträge zur Geschäftsordnung zu behandeln, benötigt aber zur Annahme eine 2/3-
Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
(7) Wahlen und Abstimmungen können sowohl schriftlich als auch elektronisch über
ein Abstimmungstool durchgeführt werden. Bei einem elektronischen
Abstimmungstool muss bei geheimen Wahlen gewährleistet sein,
dass die Stimmabgabe geheim und anonym erfolgt sowie alle Stimmen erfasst
werden. Vor dem Einsatz eines elektronischen Abstimmungstools muss das System
erklärt und eine Testabstimmung durchgeführt werden.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Die Geschäftsordnung wird zu Beginn des Parteirats mit einfacher Mehrheit
beschlossen und gilt auch für folgende Versammlungen, sofern sie nicht zu Beginn
einer Versammlung geändert wird.
(2) Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung können vor deren Beschluss
gestellt und nach einer Pro- und einer Kontrarede abgestimmt werden; sie
benötigen eine einfache Mehrheit. Bei Bedarf kann das Präsidium darüber
abstimmen lassen, ob weitere Pro- und Kontrareden zugelassen werden.
beschlossen auf der Sitzung des Parteirats am 10. Juli 2022 in Saarbrücken
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