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            <title>Kleiner Parteitag 19.11.2022: Alles</title>
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                <title>Kleiner Parteitag 19.11.2022: Alles</title>
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                        <title>Kommentar zu: A2: Beschluss Entschädigungsordnung</title>
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                        <author>Anne Lahoda</author>
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                        <description><![CDATA[Grundsätzlich eine gute Idee, ich würde jedoch verschlagen, dass die Aufwandsentschädigung zukünftig vor Beginn der Amtszeit festgesetzt wird. Ähnlich wie in RLP (da ist es allerdings keine Aufwandsentschädigung).
Feste Beträge sehe ich zB aufgrund der Inflation kritisch - sie erfordern regelmäßige Abpassungen]]></description>
                        <pubDate>Fri, 11 Nov 2022 15:38:13 +0100</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A3: Bestätigung Landesgeschäftsführer</title>
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                        <author>Sören Bund-Becker (Landesvorstand)</author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der kleine Parteitag bestätigt die Bestellung von Michael Bund zum Landesgeschäftsführer.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Der Landesvorstand hat die Stelle einer, bzw. eines Landegeschäftsführer*in ausgeschrieben und nach Sichtung der Bewerbungen und dem Führen von Gesprächen aus mehreren Bewerberinnen und Bewerben Michael Bund als neuen Landesgeschäftsführer ausgewählt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die weitere Begründung erfolgt mündlich.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 04 Nov 2022 12:25:33 +0100</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A2: Beschluss Entschädigungsordnung</title>
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                        <author>Sören Bund-Becker (Landesvorstand)</author>
                        <guid>https://kpt19112022.antragsgruen.de/kpt19112022/beschluss-entschadigungsordnung-43744</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der kleine Parteitag beschließt die Entschädigungsordnung für die Zahlung von pauschalisierten Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder des Landesvorstands.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Entschädigungsordnung Landesvorstand Grüne Saar</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§1 Grundsätze<br>
1) Mitglieder des Landesvorstands von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Saar können nach Maßgabe von §2 pauschalisierte Aufwandsentschädigungen für Aufwand, der aus ihrem Amt erwächst, erhalten. Diese pauschalisierte Aufwandsentschädigung schließt eine individuelle Erstattung des Aufwands aus.<br>
2) Die Mitglieder des Landesvorstands können auf die Zahlung einer pauschalisierten Aufwandsentschädigung für ganze Monate verzichten. In den Monaten, in denen auf die pauschalisierte Aufwandsentschädigung verzichtet wird, steht dem Mitglied die individuelle Erstattung von Aufwendungen offen.<br>
3) Die pauschalisierte Aufwandsentschädigung umfasst weder die Fahrtenkosten eines Mitglieds in Zusammenhang mit dem Amt, noch finanzielle Auslagen, die kein persönlicher Aufwand sind, sondern für den Landesverband vorgestreckt werden. Diese Kosten können unabhängig der Regelungen aus Absatz 1 geltend gemacht werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§2 Höhe der Entschädigung<br>
1) Die Vorsitzende, bzw. der Vorsitzende erhalten eine Entschädigung in Höhe von 300€ pro Monat.<br>
2) Die, bzw. der Schatzmeister*in erhält eine Entschädigung in Höhe von 300€ pro Monat.<br>
3) Die, bzw. der politische Geschäftsführer*in erhält eine Entschädigung in Höhe von 400€ pro Monat.<br>
4) Die weiteren Mitglieder des Landesvorstands erhalten keine pauschalisierte Aufwandsentschädigung.<br>
5) Die Entschädigung nach den Absätzen eins bis drei wird nicht gezahlt für Monate, in denen kein Aufwand entsteht, da das Amt auf Grund von Krankheit, Urlaub, Erziehungszeit, etc. nicht oder nur marginal ausgeübt wird. Die Entscheidung, die Entschädigung nicht zu zahlen, trifft der Landesvorstand nach Anhörung der betroffenen Person. Die Entscheidung kann vor dem Landeschiedsgericht angefochten werden.<br>
6) Mitglieder des Landesvorstands, die gleichzeitig Mitglied des Europaparlaments, Bundes- oder Landtages sind oder das Amt einer Ministerin oder eines Ministers auf Bundes- oder Landesebene bekleiden, erhalten keine Entschädigung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§3 Inkrafttreten<br>
1) Die Entschädigungsordnung tritt zum 01.Dezember 2022 in Kraft.<br>
2) Gleichzeitig tritt die alte Entschädigungsordnung außer Kraft.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Bisher war die Zahlung von Aufwandsentschädigungen an Mitglieder des Landesvorstands nicht geregelt. Dabei haben insbesondere die beiden Vorsitzenden auf Grund ihrer Aufgaben in der Öffentlichkeitsdarstellung etliche Aufwendungen. Dies gilt auch in besonderem Maße für den politischen Geschäftsführer. Die Schatzmeisterin hat in Wahrnehmung ihrer vielen internen Aufgaben ebenfalls etliche Aufwendungen. Um die Arbeit des Landesvorstands insoweit zu unterstützen und zu professionalisieren ist es sinnvoll, auch zur Vermeidung von Bürokratie bei entsprechender Einzelabrechnung, hier pauschalisierten Auslagenersatz zu zahlen. Fahrtkosten sind davon auf Grund der unterschiedlichen Wohnorte und damit zurückzulegen enden Entfernungen nicht inbegriffen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die weitere Begründung erfolgt mündlich.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 04 Nov 2022 10:27:42 +0100</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A1: Geschäftsordnung Parteirat</title>
                        <link>https://kpt19112022.antragsgruen.de/kpt19112022/geschaftsordnung-parteirat-32767</link>
                        <author>Sören Bund-Becker (Landesvorstand)</author>
                        <guid>https://kpt19112022.antragsgruen.de/kpt19112022/geschaftsordnung-parteirat-32767</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>I. Auszug aus der Landessatzung (Stand 24.11.2019)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 9 Organe des Landesverbandes<br>
Organe des Landesverbandes sind:<br>
- der Landesparteitag;<br>
- der Kleine Parteitag;<br>
- der Parteirat;<br>
- der Landesvorstand;<br>
- das Landesschiedsgericht;<br>
- der Landesfinanzrat;<br>
- die Landeswahlversammlung und die Wahlkreisversammlungen.<br>
Die Beratung und Beschlussfassung des Landesparteitages und des Kleinen Parteitags sowie der Landeswahlversammlung und der Wahlkreisversammlungen findet grundsätzlich parteiöffentlich statt; Dritte können als Gäste zugelassen werden. Davon ausgenommen sind nur Beratungsgegenstände, bei denen der Datenschutz oder die Rechte einzelner Mitglieder berührt werden. Zu den übrigen Organen können Mitglieder und Gäste zugelassen werden.<br>
§ 13 Parteirat<br>
(1) Der Parteirat berät den Landesvorstand und entwickelt und plant gemeinsame politische Initiativen. Zur Ausführung seiner Aufgaben kann der Parteirat Beschlüsse fassen.<br>
(2) Der Parteirat besteht aus:<br>
- den beiden Landesvorsitzenden,<br>
- dem/der politischen Landesgeschäftsführer*in,<br>
- dem/der Landesschatzmeister*in,<br>
- einer/einem Delegierten pro angefangene 100 Mitglieder für jeden Kreisverband, die/der von diesem jeweils für die Dauer von höchstens zwei Jahren in Mitgliederversammlungen gewählt werden.<br>
Der oder die Sprecher/in der Grünen Jugend nimmt beratend an den Sitzungen des Parteirates teil.<br>
(3) Der Parteirat wählt für die Dauer von 2 Jahren eine*n Vorsitzende*n, die/der beratend an den Landesvorstandssitzungen teilnimmt. Der Parteirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Bestätigung durch den Kleinen Parteitag bedarf. Der Landesvorstand hat das Recht, ein Zusammentreten des Parteirats zu verlangen. Der Parteirat kann mit Mehrheit die Mitgliederöffentlichkeit ausschließen.<br>
(4) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Landesverband stehen, können nicht für den Parteirat kandidieren.<br>
§ 17 Beschlussfähigkeit<br>
...<br>
(3) Der Landesparteirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>II. Geschäftsordnung1 des Parteirats</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 1 Einladung<br>
(1) Der Parteirat wird von der/dem Vorsitzenden des Landesparteirats (bzw. im Falle eines Fehlens vom Landesvorstand) mit einer Frist von mindestens sieben Tagen unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Ort der Sitzung, der vorläufigen Tagesordnung, der Zahl der den Kreisverbänden nach § 13 Abs. 2 der Landessatzung2 zustehenden Delegierten und der einzuhaltenden Antrags- und Meldefristen einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich und kann auch per eMail erfolgen. Sie erfolgt an die in der Adressdatei des Landesverbandes jeweils aufgeführte Anschrift oder eMail-Adresse der nach § 13 Abs. 2 LS dem Parteirat angehörenden Mitglieder des Landesvorstandes und der Vorsitzenden der Kreisverbände. Die Vorsitzenden der Kreisverbände leiten die Einladung unverzüglich an die Delegierten bzw. Ersatzdelegierten ihres Kreisverbandes weiter. Hinsichtlich Kreisverbänden, die ihre Delegiertenliste zum Parteirat bereits vorab gemeldet haben, soll die Einladung zugleich unmittelbar an die darin aufgeführten Delegierten bzw. Ersatzdelegierten erfolgen (schriftlich bzw. per eMail an die in der Adressdatei des Landesverbandes jeweils aufgeführte Anschrift).<br>
(2) Bei besonderer Dringlichkeit kann die Ladungsfrist auf drei Tage verkürzt werden; die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.<br>
(3) Stichtag zur Feststellung der Mitgliederzahlen der Kreisverbände ist der letzte Tag des Quartals, das vor der Sitzung liegt; maßgeblich sind die beim Landesverband gemeldeten Mitglieder der Kreisverbände.<br>
(4) Die Meldefrist für die Delegierten der Kreisverbände beträgt bei regulärer Ladungsfrist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 GO) drei Tage, ebenso die Antragsfrist. Bei verkürzter Ladungsfrist (§ 1 Abs. 2 GO) beträgt diese Meldefrist einen Tag, ebenso die Antragsfrist. Delegiertenmeldungen und Anträge können per Brief, per Fax und per eMail an die eMail-Adresse der Landesgeschäftsstelle3 erfolgen.<br>
(5) Für die Ladungsfristen gilt bei postalischem Versand das bestätigte Einlieferungsdatum und bei Versand per eMail das Datum der Absendung der eMail. Maßgeblich ist das Datum des Versands durch die Landesgeschäftsstelle, nicht das Datum einer etwaigen Weiterleitung durch die Kreisvorsitzenden. Für die Melde- und Antragsfristen gilt das Datum des Eingangs auf der Landesgeschäftsstelle.<br>
(6) Der Parteirat wählt für die Dauer von zwei Jahren eine*n Vorsitzende*n, die/der beratend an den Landesvorstandssitzungen teilnimmt. Er kann außerdem für den gleichen Zeitraum eine*n stellvertretende*n Vorsitzende*n des Parteirats wählen, die/der die/den Vorsitzende*n des Parteirats im Falle ihrer/seiner Verhinderung in allen Aufgaben und Funktionen vorrangig vor dem Landesvorstand vertritt (Einladungen, Eröffnung, Mandatsprüfung, Beschlussfähigkeit, Präsidium, Landesvorstand etc.).<br>
(7) Die/der Vorsitzende des Parteirats lädt mindestens zweimal pro Kalenderjahr zu einer Sitzung des Parteirats ein. Bei Fehlen einer/eines Parteiratsvorsitzenden erfolgt die Einladung durch den Landesvorstand.<br>
(8) Versammlungsorte sollen barrierefrei sein.<br>
(9) Sitzungen des Parteirats (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 GO) können auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der entsprechende Link ist in der Einladung anzugeben; die Angabe des Ortes (§ 1 Abs. 1 GO) entfällt in diesem Fall.<br>
§ 2 Eröffnung, Beschlussfähigkeit, Präsidium, Protokoll, Tagesordnung, Sitzungsordnung<br>
(1) Der Parteirat wird durch die/den Vorsitzende*n des Parteirats eröffnet, die/der die Mandatsprüfung der Mitglieder des Parteirats übernimmt sowie die Beschlussfähigkeit feststellt. Im Falle eines Fehlens einer/s Vorsitzenden des Parteirats erfolgt dies durch die Landesvorsitzenden. Die Mandatsprüfung umfasst auch die ordnungsgemäße Mindestquotierung der gemeldeten Delegierten entsprechend dem Frauenstatut.<br>
(2) Der Parteirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.<br>
(3) Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit schlägt die/der Vorsitzende des Parteirats ein geschlechterparitätisch besetztes Präsidium vor, das mit einfacher Mehrheit der Versammlung bestätigt wird und in der Folge die Versammlung leitet sowie das Protokoll führt. Die/der Vorsitzende des Parteirats gehört dem Präsidium kraft Amtes an. Im Falle eines Fehlens einer/s Vorsitzenden des Parteirats erfolgt der Vorschlag durch die Landesvorsitzenden und gehören diese dem Präsidium kraft Amtes an.<br>
(4) Das Präsidium legt den Entwurf des Landesvorstands für die Tagesordnung zur Beschlussfassung vor.<br>
(5) Änderungsanträge sind zulässig und werden nach einer Pro- und einer Kontrarede abgestimmt; sie benötigen eine einfache Mehrheit. Anschließend findet eine Schlussabstimmung statt, bei der die Tagesordnung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.<br>
(6) Soll über einen bereits abgeschlossenen Tagesordnungspunkt eine erneute Aussprache und Beschlussfassung stattfinden, ist ein GO-Antrag auf Rückholung zu stellen, mit dem gemäß § 5 Abs. 6 dieser GO verfahren wird.<br>
(7) Persönliche Erklärungen sind nur am Ende eines Tagesordnungspunktes zulässig.<br>
(8) Das Präsidium übt im Einvernehmen mit dem Landesvorstand im Versammlungsraum und den dazu gehörenden Nebenräumen das Hausrecht aus. Entsprechendes gilt bei Videokonferenzen.<br>
§ 3 Anträge<br>
(1) Antragsberechtigt sind der Landesvorstand, die Kreisvorstände sowie sämtliche Mitglieder des Parteirats.<br>
(2) Anträge sollen bis zur Frist aus § 1 Abs. 4 dieser GO gestellt werden.<br>
(3) Dringlichkeitsanträge sollen spätestens zu Beginn der Versammlung bei dem Präsidium eingereicht werden. Die Dringlichkeit ist gegeben bei Anträgen, die sich auf ein Ereignis beziehen, das erst nach dem Antragsschluss gemäß § 1 Abs. 3 dieser GO eingetreten ist und eine Beschlussfassung des Parteirats erfordert. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet der Parteirat mit einfacher Mehrheit.<br>
(4) Änderungsanträge sind vor der Abstimmung über den Antrag, auf den sie sich beziehen, einzubringen. Liegen mehrere Änderungsanträge zu einem Antrag vor, so ist der weitestgehende Änderungsantrag zuerst abzustimmen.<br>
(5) Auf Antrag ist es möglich, Anträge alternativ abzustimmen bzw. Meinungsbilder über verschiedene alternative Anträge zu erstellen. Danach folgt die Schlussabstimmung.<br>
(6) Finanzwirksame Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Landesfinanzrates und sind diesem hierzu vor oder nach dem Parteirat vorzulegen.<br>
(7) Mitglieder des Parteirats können Geschäftsordnungsanträge stellen. Sie sind sofort nach Beendigung des laufenden Redebeitrags zu behandeln. Die Debatte über einen Geschäftsordnungsantrag ist auf eine Gegenrede zu begrenzen. Bei Bedarf kann das Präsidium darüber abstimmen lassen, ob weitere Pro- und Kontrareden zugelassen werden. Anträge zur Geschäftsordnung werden mit einfacher Mehrheit angenommen.<br>
(8) Anträge zur Geschäftsordnung sind ausschließlich Anträge auf<br>
(a) Nichtbefassung eines Antrages oder Änderungsantrages,<br>
(b) Schließen der Redeliste,<br>
(c) Ende oder Öffnen der Debatte,<br>
(d) Abwahl des Präsidiums oder einzelner Mitglieder,<br>
(e) Änderung der Tagesordnung,<br>
(f) Unterbrechung der Beratung,<br>
(g) Begrenzung der Redezeit,<br>
(h) Wiederholung der Abstimmung,<br>
(i) Feststellung der Beschlussfähigkeit,<br>
(j) Klärung der Verfahrensweise.<br>
§ 4 Redebeiträge<br>
(1) Jedes Mitglied des Parteirats hat auf dem Parteirat im Rahmen der Redezeitregelung das Rederecht; gleiches gilt für die Mitglieder des Landesvorstands und die Ersatzdelegierten der Kreisverbände. Redebeiträge von Mitgliedern und Gästen können mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.<br>
(2) Wortmeldungen sind beim Präsidium anzuzeigen.<br>
(3) Die Redeliste wird nach Aufrufen des Tagesordnungspunktes eröffnet.<br>
(4) Das Präsidium kann die Anzahl der Redebeiträge für den jeweiligen Tagesordnungspunkt begrenzen, wobei bei Widerspruch gegen den Vorschlag über diesen abzustimmen ist. Liegen mehr Meldungen als vorgesehene Beiträge vor, entscheidet das Los. Eine Verlängerung der Debatte kann auf Antrag durch die Versammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.<br>
(5) Die Redeliste wird getrennt nach Frauen und Männern geführt; diese reden abwechselnd. Ist die Redeliste bei Frauen oder Männern erschöpft, ist die Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgeführt werden soll.<br>
§ 5 Wahlen und Abstimmungen<br>
(1) Die Wahlen der/des Vorsitzenden des Parteirats sowie der/des stellvertretenden Vorsitzenden des Parteirats erfolgen einzeln und geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erfolgen, sofern sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. Die Regelungen des Frauenstatuts sind bei allen Wahlen zu wahren.<br>
(2) Es gilt als gewählt, wer im ersten oder zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Im dritten Wahlgang genügt die einfache (relative) Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit finden Stichwahlen bis zur Entscheidung statt. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht berücksichtigt.<br>
(3) Abstimmungen erfolgen offen.<br>
(4) Sofern in dieser GO nichts anderes geregelt ist, ist ein Antrag angenommen, wenn er die einfache (relative) Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. In diesem Fall kann das Präsidium die Debatte wiedereröffnen.<br>
(5) Wird ein Abstimmungsergebnis angezweifelt, so wird die Abstimmung wiederholt. Mehrmalige Wiederholungen sind nur dann zulässig, wenn sie das Präsidium zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses für notwendig erachtet. Das Präsidium kann auch eine geheime Abstimmung durchführen lassen.<br>
(6) Soll über einen Tagesordnungspunkt erneut eine Aussprache und Beschlussfassung erfolgen, so ist ein Rückholantrag zu stellen. Dieser ist wie Anträge zur Geschäftsordnung zu behandeln, benötigt aber zur Annahme eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.<br>
(7) Wahlen und Abstimmungen können sowohl schriftlich als auch elektronisch über ein Abstimmungstool durchgeführt werden. Bei einem elektronischen Abstimmungstool muss bei geheimen Wahlen gewährleistet sein,<br>
dass die Stimmabgabe geheim und anonym erfolgt sowie alle Stimmen erfasst werden. Vor dem Einsatz eines elektronischen Abstimmungstools muss das System erklärt und eine Testabstimmung durchgeführt werden.<br>
§ 6 Inkrafttreten<br>
(1) Die Geschäftsordnung wird zu Beginn des Parteirats mit einfacher Mehrheit beschlossen und gilt auch für folgende Versammlungen, sofern sie nicht zu Beginn einer Versammlung geändert wird.<br>
(2) Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung können vor deren Beschluss gestellt und nach einer Pro- und einer Kontrarede abgestimmt werden; sie benötigen eine einfache Mehrheit. Bei Bedarf kann das Präsidium darüber abstimmen lassen, ob weitere Pro- und Kontrareden zugelassen werden.<br>
beschlossen auf der Sitzung des Parteirats am 10. Juli 2022 in Saarbrücken</p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 04 Nov 2022 10:14:05 +0100</pubDate>
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